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   OLG Brandenburg, 11.07.2016 - 9 UF 120/15   

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https://dejure.org/2016,39168
OLG Brandenburg, 11.07.2016 - 9 UF 120/15 (https://dejure.org/2016,39168)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11.07.2016 - 9 UF 120/15 (https://dejure.org/2016,39168)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11. Juli 2016 - 9 UF 120/15 (https://dejure.org/2016,39168)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2016, 2017
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.04.2015 - XII ZB 252/14

    Versorgungsausgleich: Korrektur nach Gesetzesänderung betreffend den Wegfall des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.07.2016 - 9 UF 120/15
    Eine grobe Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände die rein schematische Durchführung des Ausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewähren, dem Gerechtigkeitsgedanken in unerträglicher Weise widersprechen würde (BGH FamRZ 2015, 1004 - Rdnr. 6 bei juris; FamRZ 2013, 106 - Rdnr. 19 bei juris und jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 26.11.2003 - XII ZB 75/02

    Gekürzte Beamtenpensionen im Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.07.2016 - 9 UF 120/15
    Von den danach insgesamt erworbenen Anwartschaften ist der Anteil abzurechnen, der in dem Zeitraum erworben worden ist, für den ein Versorgungsausgleich nicht erfolgen soll (vgl. BGH FamRZ 2004, 256 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18. August 2011, Az. 6 UF 62/11 - zitiert nach juris; erkennender Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2012, Az. 9 UF 184/12).
  • BGH, 19.09.2012 - XII ZB 649/11

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Rentenanrecht in der irischen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.07.2016 - 9 UF 120/15
    Eine grobe Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände die rein schematische Durchführung des Ausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewähren, dem Gerechtigkeitsgedanken in unerträglicher Weise widersprechen würde (BGH FamRZ 2015, 1004 - Rdnr. 6 bei juris; FamRZ 2013, 106 - Rdnr. 19 bei juris und jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Saarbrücken, 18.08.2011 - 6 UF 62/11

    Versorgungsausgleich: Inhalt und Folge einer Vereinbarung über die

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.07.2016 - 9 UF 120/15
    Von den danach insgesamt erworbenen Anwartschaften ist der Anteil abzurechnen, der in dem Zeitraum erworben worden ist, für den ein Versorgungsausgleich nicht erfolgen soll (vgl. BGH FamRZ 2004, 256 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18. August 2011, Az. 6 UF 62/11 - zitiert nach juris; erkennender Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2012, Az. 9 UF 184/12).
  • OLG Brandenburg, 15.07.2008 - 9 UF 37/08

    Versorgungsausgleich: Aussetzung des Verfahrens wegen angleichungsdynamischer und

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.07.2016 - 9 UF 120/15
    Im Beschwerdeverfahren hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 15. Juli 2008 - Az. 9 UF 37/08 - das Versorgungsausgleichsverfahren nach § 2 VAÜG ausgesetzt (Bl. 313 ff. der Beiakte).
  • OLG Zweibrücken, 21.04.2021 - 2 UF 159/20

    Trennung bei Inhaftierung eines Ehegatten -Versorgungsausgleich

    Bereits aus dem Wortlaut des § 27 VersAusglG ergibt sich, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs der Regelfall und ein - selbst teilweiser - Ausschluss des Ausgleichs die Ausnahme ist (BGH aaO), wobei selbst atypische Rollenverteilungen und fehlende vergleichbar intensive Beteiligung am Familienunterhalt nicht zur Anwendung von § 27 VersAusglG führen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 11. Juli 2016 Az.: 9 UF 120/15 Rz. 13, 22).

    Unzureichende Beteiligung am Familienunterhalt und Unterlassen des Aufbaus einer eigenen Altersvorsorge rechtfertigen die Anwendung von § 27 VersAusglG dann nicht, wenn damit aufgrund der unterschiedlichen schulischen und beruflichen Entwicklung bereits bei Eingehung der Ehe zu rechnen war bzw. wenn die Ehe trotzdem fortgeführt wurde (OLG Brandenburg, Beschluss vom 11. Juli 2016 Az.: 9 UF 120/15 Rn. 19).

  • OLG Brandenburg, 05.09.2019 - 9 UF 179/19

    Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren

    Die Härteklausel ist ein Gerechtigkeitskorrektiv, von dem nur sehr zurückhaltend Gebrauch zu machen ist (BGH FamRZ 2015, 1004; Senat FamRZ 2016, 2017).

    I.Ü. rechtfertigt der Umstand, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte in der Ehezeit sich nur höchst unzureichend am Familienunterhalt beteiligt und nur geringe eigene Altersorge betrieben hat, die Anwendung des § 27 VersAusglG nicht (vgl. nur Senat FamRZ 2016, 2017).

  • OLG Brandenburg, 30.04.2019 - 13 UF 43/17

    Versorgungsausgleich: Wegfall bei einmaligem körperlichem Übergriff auf den

    Nach einer Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten, der Dauer der Ehe und des Verhaltens nach der Trennung erscheint der Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Lichte des Zwecks des § 27 VersAusglG, grobe Unbilligkeiten zu vermeiden, nicht aber Fehlverhalten zu sanktionieren (vgl. OLG Brandenburg, 1. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 11. Juli 2016 - 9 UF 120/15), gerechtfertigt.
  • OLG Brandenburg, 15.04.2019 - 13 UF 132/18

    Beschwerde gegen des Ausschluss eines Versorgungsausgleichs

    Nach einer Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten, der Dauer der Ehe und der gelebten Rollenverteilung im Lichte des Zwecks des § 27 VersAusglG, grobe Unbilligkeiten zu vermeiden, nicht aber Fehlverhalten zu sanktionieren (vgl. OLG Brandenburg, 1. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 11. Juli 2016 - 9 UF 120/15), erscheint die Beschränkung der Durchführung des Versorgungsausgleichs auf die Hälfte der in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Ehezeitanteile gerechtfertigt.
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